Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „R-mediabase – Forum für mediale Gegenöffentlichkeit“.

2. Der Verein führt den Namenszusatz „e.V.“

3. Die Eintragung erfolgte am 31.10.2011 beim Registergericht Köln auf dem Registerblatt VR 17006.

§ 2 Aufgabe, Zweck und Ziel des Vereins

1. R-mediabase ist ein Verband für kritischen Bildjournalismus. Er will im Interesse der werktätigen Menschen mit den Medien Bild und Film eine kritische Gegenöffentlichkeit zur bürgerlichen Medienwelt herstellen. R-mediabase knüpft an die Tradition kritischer Sozialfotografie an. Es sollen bildliche Inhalte vermittelt werden, die in der bürgerlichen Öffentlichkeit ignoriert oder politisch selektiv dargestellt werden. R-mediabase macht sich zur Aufgabe, der Verschleierung der Wirklichkeit entgegen zu treten. R-mediabase fordert dazu auf, durch das bildliche Festhalten der Lebenswirklichkeit an der gesellschaftlichen Willensbildung mitzuwirken. R-mediabase bekennt sich zu Frieden, Freiheit, Gleichheit, Solidarität und Rechtsstaatlichkeit und ist gegen Faschismus und mangelhafte Garantien von Grund- und Menschenrechten.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildkunst, -kultur und aktive demokratische Beteiligung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bewahrung und öffentliche Bereitstellung dokumentarischer, künstlerischer fotografischer und filmischer Werke im Rahmen eines Medien-Archivs. Er kann auch durch entsprechende Öffentlichkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, fotografische Schulungen und Exkursionen im Rahmen örtlicher Clubs geschehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und die Überschüsse, die ihm aus dem Bereich der Koordinierungsstelle und/oder sonstigen Einrichtungen zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind.

2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages kann der/die Antragsteller/in innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung herausragenden Persönlichkeiten, die im Sinne von R-mediabase aktiv sind und den Verein in besonderer Weise fördern, eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Über die Ernennung als Ehrenmitglied findet ein Beschluss der Mitgliederversammlung statt, wenn das künftigen Ehrenmitglied der Aufnahme zugestimmt hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung oder den Ausschluss eines Mitglieds. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Streichung aus dem Register oder anderweitigen Verlust der Rechtsfähigkeit.

5. Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er kann nur mit Wirkung zum Schluss eines Kalenderhalbjahres erklärt werden, frühestens jedoch am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dreimonatiger Frist durch Streichung

a) nach schriftlicher Mahnung im Fall eines Beitragsrückstandes um mehr als 12 Monate oder

b) nach Anschreiben im Fall der Nicht-Mitteilung von Adressenänderungen. Die Streichung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Ein Neueintritt nach Streichung ist möglich.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt. Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung des Antrages kann der/die Antragsteller/in innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Fördermitgliedschaft

1. Fördermitgliedschaften sind möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.

2. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrages.

3. Die Mitgliedschaft erlischt an dem vom betreffenden Mitglied gewünschten Quartalsende, frühestens jedoch am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 entsprechend.

§ 6 Organe

1. Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

2. Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vereinsvorsitzenden sowie von dem/der jeweilig bestimmten Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per eMail einzuberufen.
 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese fordert.

3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder diese unterschreibt. Anträge sind schriftlich vorzulegen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Beschlussanträge gestellt werden.

5. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit

a) den/die Versammlungsleiter/in und eine/n Schriftführer/in,
b) die/den Vereinsvorsitzende/n, dessen/deren Stellvertreter/in, den/die Kassierer/in,
c) einen Rechnungsprüfer/in, die/de nicht dem Vorstand angehört,
d) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Rechnungsprüfer nach Ablauf des Geschäftsjahres entgegen und beschließt über Entlastung;
e) beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins; hierzu bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit und der Versendung der Beschlussvorlage mit der Tagesordnung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt bei Neuwahlen kein Vorstand zustande,
so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die in der Satzung vorgesehenen oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte aus. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.

7. Der Vorstand wird von der/dem Vereinsvorsitzenden – bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

8. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und der/dem jeweilig bestimmten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 Rechnungsprüfung

1. Der/die Rechnungsprüfer/in des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/sie darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Der/die Rechnungsprüfer/in hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Finanzen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein finanziert sich in erster Linie aus den

a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Fördermitgliedsbeiträgen,
c) Geld- und Sachspenden,
d) in zweiter Linie aus Einnahmen aus Eintrittsgeldern, die bei Veranstaltungen erhoben werden        
    oder Gebühren  
      
3. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
 
§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Vorstand oder mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Antrag zur Auflösung des Vereins gilt als angenommen, wenn sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Haftungsbeschränkung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen,
-gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz 1. haftet auch die handelnde oder sonst verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4.Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen
Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

Köln, den  01.10.2011

Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und Fördermitglieder sowie die Gebühren gem. § 10 der Satzung von R-mediabase e.V. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

§ 2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und die Gebühren. Für Fördermitglieder können andere Beiträge und Gebühren erhoben werden.

2. Die festgesetzten Beträge werden erstmalig für das Jahr 2012 erhoben.

§ 3 Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Solibeitrag für Mitglieder: 120,00 Euro
Jahresbeitrag für Mitglieder mit vollem Beitrag: 96 Euro
Jahresbeitrag  für Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag: 42,00 Euro (Erwerbslose, Sozialrenter, Studenten, Behinderte, prekär Beschäftigte)
Aufnahmegebühr Mitglieder mit vollem Beitrag: 8,00 Euro
Aufnahmegebühr Mitglieder mit reduziertem Beitrag: 4,00 Euro (Erwerbslose, Sozialrentner, Studenten, Behinderte, prekär Beschäftigte)

2. Beiträge Fördermitglieder und Gebühren

Solibeitrag für Fördermitglieder: 120,00 Euro
Jahresbeitrag für Fördermitglieder mit vollem Beitrag: 96 Euro
Jahresbeitrag für Fördermitglieder mit reduziertem Beitrag: 42,00 Euro (Erwerbslose, Sozialrenter, Studenten, Behinderte, prekär Beschäftigte)
Aufnahmegebühr für Fördermitglieder mit vollem Beitrag: 8,00 Euro
Aufnahmegebühr für Fördermitglieder mit reduziertem Beitrag: 4,00 EuroErwerbslose, Sozialrentner, Studenten, Behinderte, prekär Beschäftigte)

3. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr und keinen Beitrag.

4. Gebühr für Verkaufshonorare

Für verkaufte Medien über den Verband R-mediabase e.V. wird eine Gebühr von 10 Prozent des Honorarpreises einbehalten.

§ 4 Beitragszahlung

1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Beiträge sind im Voraus zu entrichten und berechtigen zum Erhalt oder der Verlängerung des Presse- und Verbandsausweises. 

2. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. 

3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Dauerauftrag oder Überweisung entsprechend dem Antrag auf Mitgliedschaft gezahlt.

4. Der Presse- und Verbandsausweis bzw. die Entwertungsmarke können erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt werden.

5. Bei Mahnungen werden Mehraufwandsgebühren von Euro 5 Euro pro Mahnung erhoben. 

6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., werden 50 Prozent des Beitragssatzes fällig, bei Eintritt vor dem 30.06. der ganze Beitrag.

7. Endet die Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.  

Köln, den 01.01.2016