Hans Carl Nipperdey hatte im Nationalsozialismus das Arbeitsrecht an die faschistische Ideologie vorangetrieben. Er forcierte den ‚Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften. Insbesondere befürwortete er die Rechtlosigkeit von ‚Ostarbeitern‘, Kriegsgefangenen, ‚Zigeunern‘ und Juden wegen ihrer ‚Nichtzugehörigkeit zur Gefolgschaft‘. 1934 Er war er mit Alfred Hueck Verfasser des Standortkommentars zum ‚Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit‘. 1954, nach dem 2. Weltkrieg, wurde er – unterstützt durch Hans Böckler – 1. Präsident des Bundesarbeitsgerichtes. Im Wege seiner Rechtsfortschreibung reduzierte er das Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis auf ein Treue- und Fürsorgeverhältnis und wies den Beschäftigten die Rolle eine unpolitischen Mündels zu. Obwohl das Streikrecht im Grundgesetz nicht geregelt ist, hat Nipperdey den politischen Streik bzw. Generalstreik durch Richterrecht verboten und setzt ihn mit Tötung, Körperverletzung und Sachbeschädigung gleich. Er stellte damit das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ über das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Durchsetzung demokratischer Forderungen. Diese entsprach der Regelung, die es schon 1906 gab und noch bei diktatorischen Staaten vorzufinden ist. In Köln und anderen Städten sind heute noch Straßen nach ihm benannt. Das ‚Lexikon Arbeitsrecht‘ erscheint heute noch unter seinem Namen. Von der BRD erhielt er das große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband. Im Hintergrund: Amtsgericht und Arbeitsamt Köln.
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